Artikel 12
Keine Bestimmung dieses Abkommens darf so ausgelegt werden, dass sie eine Einengung der Bestimmungen der Abschnitte 27 und 28 des Amtssitzabkommens darstellt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Artikel 12
Keine Bestimmung dieses Abkommens darf so ausgelegt werden, dass sie eine Einengung der Bestimmungen der Abschnitte 27 und 28 des Amtssitzabkommens darstellt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)