Artikel 13
Für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen der Republik Österreich und der UNIDO über die Auslegung oder Durchführung dieses Abkommens finden die Bestimmungen des Abschnittes 46 des Amtssitzabkommens Anwendung.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
