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Artikel 13 Soziale Sicherheit (UNIDO)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2010

Artikel 13

Für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen der Republik Österreich und der UNIDO über die Auslegung oder Durchführung dieses Abkommens finden die Bestimmungen des Abschnittes 46 des Amtssitzabkommens Anwendung.

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