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Artikel 7 Soziale Sicherheit – Durchführung (Korea/R)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2010

Artikel 7

Statistiken

Die Verbindungsstellen der beiden Vertragsstaaten haben Statistiken zum 31. Dezember jeden Jahres über die Anzahl der Bescheinigungen, die nach Artikel 4 dieser Verwaltungsvereinbarung ausgestellt wurden, und über die nach dem Abkommen an die Berechtigten vorgenommenen Zahlungen auszutauschen. Diese Statistiken sind jährlich in einer festzulegenden Form zu übermitteln. Diese Statistiken beinhalten die Anzahl der Leistungsempfänger und den Gesamtbetrag der Leistungen.

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2025

Gesetzesnummer

20006924

Dokumentnummer

NOR40121831

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