Artikel 7
Statistiken
Die Verbindungsstellen der beiden Vertragsstaaten haben Statistiken zum 31. Dezember jeden Jahres über die Anzahl der Bescheinigungen, die nach Artikel 4 dieser Verwaltungsvereinbarung ausgestellt wurden, und über die nach dem Abkommen an die Berechtigten vorgenommenen Zahlungen auszutauschen. Diese Statistiken sind jährlich in einer festzulegenden Form zu übermitteln. Diese Statistiken beinhalten die Anzahl der Leistungsempfänger und den Gesamtbetrag der Leistungen.
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2025
Gesetzesnummer
20006924
Dokumentnummer
NOR40121831
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