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Artikel 8 Soziale Sicherheit – Durchführung (Korea/R)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2010

ABSCHNITT IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 8

Geltungsdauer

Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft und bleibt solange wie das Abkommen in Kraft.

GESCHEHEN zu Wien, am 23. Jänner 2010 in zwei Urschriften in deutscher, koreanischer und englischer Sprache, wobei jeder dieser Texte in gleicher Weise authentisch ist.

Im Falle unterschiedlicher Auslegung des deutschen und koreanischen Textes ist der englische Text maßgeblich.

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2025

Gesetzesnummer

20006924

Dokumentnummer

NOR40121832

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