ABSCHNITT IV
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 8
Geltungsdauer
Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft und bleibt solange wie das Abkommen in Kraft.
GESCHEHEN zu Wien, am 23. Jänner 2010 in zwei Urschriften in deutscher, koreanischer und englischer Sprache, wobei jeder dieser Texte in gleicher Weise authentisch ist.
Im Falle unterschiedlicher Auslegung des deutschen und koreanischen Textes ist der englische Text maßgeblich.
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2025
Gesetzesnummer
20006924
Dokumentnummer
NOR40121832
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