Ausweisurkunde
§ 2
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (im Folgenden: Bundesminister) hat den gemäß § 11 Abs. 3 VNG bestellten Kontrollorganen eine mit deren Lichtbild versehene Ausweisurkunde auszustellen, die zu enthalten hat:
- 1. Vor- und Zuname sowie Geburtsdatum,
- 2. Dienstsitz des Kontrollorgans,
- 3. sachlichen und örtlichen Wirkungsbereich des Kontrollorgans und
- 4. Beurkundung des abgelegten Gelöbnisses.
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