1. Abschnitt
Allgemeines Geltungsbereich
§ 1
(1) Diese Verordnung dient der Durchführung der in den §§ 8 bis 10 des Vermarktungsnormengesetzes (VNG) zur Sicherstellung der Einhaltung der Vermarktungsnormen für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Sinne des genannten Bundesgesetzes vorgesehenen Kontrollen (Ein-, Ausfuhr- und Inlandskontrolle).
(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten ungeachtet der Bestimmungen über Kontrollen, die in erzeugnisspezifischen Verordnungen auf Grund des § 4 Abs. 1 VNG oder in solchen auf Grund des Qualitätsklassengesetzes 1967 erlassenen und gemäß § 28 Abs. 1 VNG weiter in Geltung stehenden Verordnungen festgelegt sind.
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