Physische Aufbewahrung
(§ 107 BHG 2013)
§ 84
(1) Verrechnungsunterlagen, die sich wegen ihrer Größe, Beschaffenheit oder aus sonstigen Gründen nicht für die Aufbewahrung in digitaler Form nach § 83 eignen, sind physisch – sobald der Gebarungsfall abgeschlossen ist – sieben Jahre sicher und geordnet aufzubewahren. Erforderlichenfalls sind die Papierunterlagen auch über den Zeitraum von sieben Jahren hinaus aufzubewahren.
(2) Die physische Aufbewahrung nach Abs. 1 ist so einzurichten, dass die Unterlagen zu den jeweiligen Verrechnungsaufschreibungen jederzeit zur Verfügung stehen. Die Unterlagen sind getrennt nach Finanzjahren und Verrechnungskreisen und innerhalb dieser sachgeordnet nach Konten aufzubewahren. Wenn sich Unterlagen auf mehrere Finanzjahre beziehen, sind sie nach dem letzten angesprochenen Finanzjahr aufzubewahren. Wenn sich die Unterlagen auf mehrere Verrechnungskreise beziehen, sind sie nach Konten geordnet aufzubewahren. Verrechnungsunterlagen, die sich nur auf sonstige Verrechnungskreise beziehen, sind in sachlicher Ordnung dieser Verrechnungskreise aufzubewahren. Innerhalb der sachlichen Ordnung sind die Unterlagen in zeitlicher Reihenfolge aufzubewahren.
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