Verrechnung von Budgetkorrekturen
(§ 90 Abs. 5 BHG 2013)
§ 69
(1) Budgetkorrekturmaßnahmen sind:
- 1. Maßnahmen, die in Detailbudgets zur Erhöhung oder Verminderung der Voranschlagswerte führen, ohne die im Bundesfinanzgesetz für das Globalbudget festgelegte Auszahlungsobergrenze zu überschreiten,
- 2. Mittelverwendungsbindungen (§ 52 BHG 2013),
- 3. Mittelumschichtungen (§ 53 BHG 2013),
- 4. Mittelverwendungsüberschreitungen (§ 54 BHG 2013),
- 5. die Entnahme von Rücklagen (§ 56 BHG 2013),
- 6. variable Auszahlungen (§ 12 Abs. 5 BHG 2013) sowie
- 7. alle sonstigen Maßnahmen, die zur Erhöhung oder Verminderung der Voranschlagswerte führen und sich nur innerhalb der Verwaltung auswirken.
(2) Die Verrechnungen nach Abs. 1 sind auf den dafür vorgesehenen Konten ausschließlich von den haushaltsleitenden Organen für ihren Wirkungsbereich vorzunehmen.
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