Stufen der Verrechnung in der Finanzierungsrechnung
(§ 90 BHG 2013)
§ 38
(1) Die Verrechnung hat in der Finanzierungsrechung über folgende Stufen zu erfolgen:
- 1. Verrechnung von Obligos,
- 2. Verrechnung von Forderungen und Verbindlichkeiten sowie
- 3. Verrechnung von Zahlungen (Ein- und Auszahlungen).
Davon unberührt bleiben die Vorschriften nach § 91 und § 92 BHG 2013.
(2) Als Obligo sind folgende Geschäftsfälle zu verrechnen:
- 1. Mittelverwendungen, die vorzumerken oder zu reservieren sind, ohne dass bereits eine Verbindlichkeit besteht und
- 2. Mittelaufbringungen ab einer Million Euro, für die noch keine Forderung besteht.
(3) Als Forderungen oder Verbindlichkeiten sind Geschäftsfälle zu verrechnen, die finanzielle Ansprüche des Bundes auf den Empfang von Geldleistungen oder Pflichten des Bundes zur Erbringung von Geldleistungen begründen.
(4) Als Zahlungen sind die Anordnungen, die auf erfüllten Forderungen oder Verbindlichkeiten beruhen oder die unmittelbar zu Ein- und Auszahlungen des Bundes führen, zu verrechnen. Den Verrechnungsergebnissen der Stufen der Zahlungen ist der korrespondierende Wert des Bundesvoranschlages gegenüberzustellen.
(5) Maßnahmen, die in Detailbudgets zur Erhöhung oder Verminderung der Jahresvoranschlagswerte führen, ohne die im Bundesfinanzgesetz für das Globalbudget festgelegte Auszahlungsobergrenze zu überschreiten, Mittelverwendungsbindungen (§ 52 BHG 2013), Mittelumschichtungen (§ 53 BHG 2013), Mittelverwendungsüberschreitungen (§ 54 BHG 2013), die Entnahme von Rücklagen (§ 56 BHG 2013), variable Auszahlungen (§ 12 Abs. 5 BHG 2013) sowie alle sich nur innerhalb der Verwaltung auswirkenden Maßnahmen zur Erhöhung oder Verminderung der Jahresvoranschlagswerte sind als Anpassungen des Bundesvoranschlages und der Detailbudgets zu verrechnen.
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