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§ 22 BHV 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Unvereinbarkeit bei Bediensteten der BHAG

§ 22

(1) Erfolgt die Erfassung einer Anordnung (zB mangels Systemzugangs des anordnenden Organs, Ersatzanordnung) durch die BHAG, ist sicherzustellen, dass die Erfassung einer Anordnung, die Freigabe der Anordnung sowie die Buchung der Anordnung jeweils von unterschiedlichen Bediensteten wahrgenommen wird. Ausgenommen sind Verrechnungen betreffend Obligos sowie nicht finanzierungswirksame Verrechnungen in der Vermögens- und Ergebnisrechnung.

(2) Werden Personenkonten neu angelegt oder bereits bestehende Personenkonten geändert, ist sicherzustellen, dass diese Personenkonten nicht von jener Bediensteten oder jenem Bediensteten für den Zahlungsverkehr freigegeben werden, die oder der diese Personenkonten selbst angelegt oder geändert hat.

(3) Es ist sicherzustellen, dass Zahlungen nicht von denselben Bediensteten vollzogen werden, die im betreffenden Gebarungsfall Buchungen durchgeführt haben. Ebenso ist sicherzustellen, dass Zahlungen nicht von jenen Bediensteten vollzogen werden, die mittels Ersatzanordnung (§ 34) die betreffenden Zahlungen selbst angeordnet haben.

(4) Die Nachprüfung im Rahmen der Innenprüfung darf nicht von Bediensteten durchgeführt werden, die bei der betreffenden haushaltsführenden Stelle bei der Abwicklung des Zahlungsverkehrs oder an der Verrechnung mitgewirkt haben.

(5) Die BHAG hat allfällige Unvereinbarkeiten zu überprüfen und die Einhaltung der Regelungen in Abs. 1 bis 4 durch organisatorische Festlegungen zu gewährleisten. Unterstützend kann sich die BHAG dabei der technisch-organisatorischen Gegebenheiten des HV-Systems bedienen, insbesondere in jenen Fällen der Abs. 1 bis 3, in denen die funktionelle Trennung zwischen Anordnung und Ausführung im Gebarungsvollzug auf Grund des Vier-Augen-Prinzips (§ 3 Abs. 1) geboten ist.

(6) Die Erfassung physischer Eingangsstücke im elektronischen Aktensystem (Scannen) darf nicht durch Bedienstete mit übertragener Anordnungsbefugnis nach § 34, durch Buchhaltungsreferentinnen oder Buchhaltungsreferenten sowie durch Zahlungsreferentinnen oder Zahlungsreferenten erfolgen.

(7) Die Einhaltung der Unvereinbarkeitsregeln ist durch geeignete organisatorisch-technische Maßnahmen sicherzustellen.

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