vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 23 BHV 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

4. Abschnitt

Zahlstellen und Wirtschaftsstellen

Organisation und Aufgaben der Zahlstellen

(§ 10 BHG 2013)

(§ 10 BHG 2013)

§ 23

(1) Auf Grund des § 10 Abs. 4 BHG 2013 werden im Folgenden nähere Bestimmungen zu den Zahlstellen erlassen.

(2) Den Zahlstellen obliegt

  1. 1. die Abwicklung des Barzahlungsverkehrs und die Entgegennahme von Zahlungen durch Debitkarten, Kreditkarten oder diesen gleichgestellten Entrichtungsformen,
  2. 2. das Festhalten von Ein- und Auszahlungen in den Verrechnungsaufschreibungen nach § 71 Abs. 2 und die diesbezügliche Abrechnung mit der BHAG,
  3. 3. die gesicherte Verwahrung von Zahlungsmitteln und der an Zahlstellen übergebenen Wertsachen.

(3) Im Rahmen der Regelung der Aufgaben der Zahlstelle hat die zuständige haushaltsführende Stelle insbesondere festzulegen

  1. 1. welche Auszahlungsarten vollzogen werden dürfen,
  2. 2. bis zu welcher Höhe Barzahlungen im Einzelfall oder monatlich besorgt werden dürfen,
  3. 3. zu welchem Stichtag mit der BHAG abzurechnen ist,
  4. 4. wer von den Bediensteten ausdrücklich namentlich benannt wird, um Barzahlungen zu besorgen.

(4) Die Errichtung oder Auflassung einer Zahlstelle ist der BHAG unverzüglich mitzuteilen.

(5) Sämtliche Unterlagen über den getätigten Barzahlungsverkehr sind in der Zahlstelle bis zu ihrer Abrechnung mit der BHAG aufzubewahren.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte