5. Abschnitt
Zahlungswirksamkeit Zahlungswirksamkeit von Einzahlungen
§ 116
Bei Einzahlungen, mit denen offene Forderungen des Bundes beglichen werden, ist für Verrechnungszwecke jeweils folgendes Datum heranzuziehen:
- 1. Einzahlungen in bar: Datum der Übergabe des Bargelds an die Zahlstelle der empfangsberechtigten haushaltsführenden Stelle,
- 2. Einzahlungen im Postscheckverkehr – entweder direkt bei einer Filiale der Österreichischen Postsparkasse oder bei einem Postamt: Datum der Annahmebestätigung,
- 3. Baranweisungen: entweder das Datum der Barausfolgung, oder – bei Überweisung des Betrages durch das Abgabepostamt – das Datum der Gutschrift auf dem Banksub- oder Banknebenkonto der haushaltsführenden Stelle,
- 4. Überweisungen auf Banksub-, Bankneben- oder sonstigen Bankkonten beim kontoführenden Kreditinstitut: Datum der Gutschrift auf dem Bankkonto der haushaltsführenden Stelle,
- 5. Aufrechnung von Forderungen mit Verbindlichkeiten des Bundes: Datum der Verrechnung,
- 6. Einzahlungen mittels Debitkarte, Kreditkarte oder diesen gleichgestellten Entrichtungsformen: Datum der Entrichtung,
- 7. Wertbriefe oder sonstige Geldsendungen: Datum der Zustellung,
- 8. in allen übrigen Fällen: das Datum der Gutschrift auf dem Bankkonto der empfangsberechtigten haushaltsführenden Stelle.
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