Zahlungswirksamkeit von Auszahlungen
§ 117
Bei Auszahlungen, mit denen Verbindlichkeiten des Bundes beglichen werden, ist für Verrechnungszwecke jeweils folgendes Datum heranzuziehen:
- 1. Bargeld- und Scheckzahlungen: Datum der Übergabe an die Empfangsberechtigte oder den Empfangsberechtigten,
- 2. Baranweisungen: Datum der Barausfolgung an die Empfangsberechtigte oder den Empfangsberechtigten oder Datum der Hinterlegung beim Postamt,
- 3. Überweisung auf ein Bankkonto der oder des Empfangsberechtigten: Datum der Abbuchung durch das Kreditinstitut,
- 4. Aufrechnung von Verbindlichkeiten mit Forderungen des Bundes: Datum der Verrechnung,
- 5. Auszahlungen mittels Debitkarte, Kreditkarte oder diesen gleichgestellten Entrichtungsformen: Datum der Entrichtung.
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