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§ 116 BHV 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

5. Abschnitt

Zahlungswirksamkeit Zahlungswirksamkeit von Einzahlungen

§ 116

Bei Einzahlungen, mit denen offene Forderungen des Bundes beglichen werden, ist für Verrechnungszwecke jeweils folgendes Datum heranzuziehen:

  1. 1. Einzahlungen in bar: Datum der Übergabe des Bargelds an die Zahlstelle der empfangsberechtigten haushaltsführenden Stelle,
  2. 2. Einzahlungen im Postscheckverkehr – entweder direkt bei einer Filiale der Österreichischen Postsparkasse oder bei einem Postamt: Datum der Annahmebestätigung,
  3. 3. Baranweisungen: entweder das Datum der Barausfolgung, oder – bei Überweisung des Betrages durch das Abgabepostamt – das Datum der Gutschrift auf dem Banksub- oder Banknebenkonto der haushaltsführenden Stelle,
  4. 4. Überweisungen auf Banksub-, Bankneben- oder sonstigen Bankkonten beim kontoführenden Kreditinstitut: Datum der Gutschrift auf dem Bankkonto der haushaltsführenden Stelle,
  5. 5. Aufrechnung von Forderungen mit Verbindlichkeiten des Bundes: Datum der Verrechnung,
  6. 6. Einzahlungen mittels Debitkarte, Kreditkarte oder diesen gleichgestellten Entrichtungsformen: Datum der Entrichtung,
  7. 7. Wertbriefe oder sonstige Geldsendungen: Datum der Zustellung,
  8. 8. in allen übrigen Fällen: das Datum der Gutschrift auf dem Bankkonto der empfangsberechtigten haushaltsführenden Stelle.

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