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§ 1 FGTV 2010

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2010

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich

§ 1

Diese Verordnung gilt für die Lagerung und die Abgabe von Flüssiggas als Kraftstoff an Kraftfahrzeuge oder als Brennstoff für in Kraftfahrzeugen oder Anhängern fest eingebaute Druckbehälter an Flüssiggas-Tankstellen

  1. 1. in genehmigungspflichtigen und nach Maßgabe des §41 in bereits genehmigten gewerblichen Betriebsanlagen,
  2. 2. in dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG, BGBl. Nr.450/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.I Nr.147/2006, unterliegenden Arbeitsstätten und nach Maßgabe des §41 in bereits bestehenden Arbeitsstätten.

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