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§ 4 Qualifikationsmaßnahmen im Zusammenhang mit KFZ-Klimaanlagen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.2010

Anerkennung von Qualifikationen

§ 4.

Die Bescheinigungsstelle hat Zeugnisse oder sonstige Nachweise einschließlich entsprechender Kursbestätigungen über erworbene einschlägige, den gegenständlichen Bereich betreffende Qualifikationen bezüglich der im Anhang angeführten Kenntnisse und Fertigkeiten in angemessenem Ausmaß zwecks Erlangung einer Ausbildungsbescheinigung gemäß § 4 Abs. 1 des Fluorierte Treibhausgase-Gesetzes 2009 anzuerkennen.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

20006847

Dokumentnummer

NOR40120255

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