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§ 5 Qualifikationsmaßnahmen im Zusammenhang mit KFZ-Klimaanlagen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.4.2018

Ausbildungsbescheinigung

§ 5.

Die Ausbildungsbescheinigung ist mit dem Titel „Ausbildungsbescheinigung nach § 4 Abs. 1 Fluorierte Treibhausgase-Gesetz 2009 in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Nachhaltigkeit und Tourismus über Qualifikationsmaßnahmen im Zusammenhang mit KFZ-Klimaanlagen“ zu benennen und hat mindestens folgende Angaben zu erfassen:

  1. 1. den Namen der Bescheinigungsstelle,
  2. 2. den vollständigen Namen und das Geburtsdatum des Inhabers,
  3. 3. eine fortlaufende Nummer der Ausbildungsbescheinigung,
  4. 4. die befugten Tätigkeiten unter Bezugnahme auf Verordnung (EU) Nr. 517/2014 und Verordnung (EG) Nr. 307/2008,
  5. 5. das Ausstellungsdatum und die Unterschrift des Ausstellungsbefugten.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

20006847

Dokumentnummer

NOR40201110

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