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§ 6 Qualifikationsmaßnahmen im Zusammenhang mit KFZ-Klimaanlagen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.4.2018

Aufzeichnungspflicht der Bescheinigungsstellen

§ 6.

(1) Die Bescheinigungsstelle hat Aufzeichnungen über alle Personen zu führen, die in ihrem Wirkungsbereich eine Ausbildungsbescheinigung erhalten haben. Diese Aufzeichnungen sind auf dem neuesten Stand zu halten und haben jeweils zu enthalten:

  1. 1. den Namen der Person, die eine Ausbildungsbescheinigung erhalten hat,
  2. 2. das Ausstellungsdatum,
  3. 3. die fortlaufende Nummer der Ausbildungsbescheinigung und
  4. 4. Namen und Sitz des Unternehmens, in dem die Person tätig ist.

(2) Sofern dies zur Erfüllung der Aufgaben des Bundesministers für Nachhaltigkeit und Tourismus erforderlich ist, sind ihm die Aufzeichnungen auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

20006847

Dokumentnummer

NOR40201111

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