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§ 2 Sicherheitsmaßnahmen bei ausländischen Luftfahrzeugen und Luftfahrtunternehmen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.7.2010

Begriffsbestimmungen

§ 2

Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als

  1. 1. ausländisches Luftfahrzeug: ein nicht im österreichischen Luftfahrzeugregister eingetragenes Luftfahrzeug, soweit für dieses nicht Aufgaben und Funktionen gemäß Art.83bis AIZ an die Republik Österreich übertragen worden sind;
  2. 2. ausländisches Luftfahrtunternehmen: ein Unternehmen, das gewerblichen Luftverkehr auf Grundlage einer Betriebsgenehmigung oder einer gleichwertigen Genehmigung, welche nicht von einer österreichischen Behörde erteilt worden sind, betreibt;
  3. 3. Flughafen: ein Flughafen im Sinne des §64 des Luftfahrtgesetzes - LFG, BGBl. Nr.253/1957, oder Militärflugplätze, die gemäß §62 Abs.3 LFG für Zwecke der Zivilluftfahrt benützt werden;
  4. 4. Vorfeldinspektion: die Überprüfung von ausländischen Luftfahrzeugen und deren Besatzung gemäß den diesbezüglich von der EASA erarbeiteten und veröffentlichten ausführlichen Safety Assessment Of Foreign Aircraft (SAFA) - Anleitungen;
  5. 5. EASA: Europäischen Agentur für Flugsicherheit;
  6. 6. internationale Sicherheitsstandards: Sicherheitsstandards gemäß dem Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt und dessen Anhängen in der zum Zeitpunkt der jeweiligen Vorfeldinspektion geltenden Fassung;
  7. 7. sicherheitsrelevant: relevant im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Sicherheit der Luftfahrt im Sinne der internationalen Sicherheitsstandards;
  8. 8. Sicherheitsrisiko: eine akute Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt auf Grund der Nichteinhaltung der internationalen Sicherheitsstandards (Feststellung der Kategorie3);
  9. 9. Registerstaat: jener Staat, in dessen Luftfahrzeugregister das Luftfahrzeug eingetragen ist.

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