Anlage 2
Anhang II
Andere Vorhaben nach Artikel 4 Absatz 2
- 1. Flurbereinigungsprojekte.
- 2. Projekte zur Verwendung von Ödland oder naturnahen Flächen zu intensiver Landwirtschaftsnutzung.
- 3. Wasserwirtschaftliche Projekte in der Landwirtschaft, einschließlich Bodenbewässerungs- und -entwässerungsprojekte.
- 4. Anlagen zur Intensivtierhaltung (einschließlich Geflügel).
- 5. Erstaufforstungen und Abholzungen zum Zweck der Umwandlung in eine andere Bodennutzungsart.
- 6. Intensive Fischzucht.
- 7. Kernkraftwerke und sonstige Kernreaktoren* einschließlich der Demontage oder Stilllegung solcher Kraftwerke oder Reaktoren (ausgenommen Forschungseinrichtungen für die Erzeugung und Bearbeitung von spaltbaren und brutstoffhaltigen Stoffen, deren Höchstleistung 1 kW thermische Dauerleistung nicht übersteigt), soweit nicht durch Anhang I erfasst.
- 8. Bau von Hochspannungsfreileitungen mit einer Stromstärke von 220 kV oder mehr und einer Länge von 15 km oder mehr und andere Projekte zur Beförderung elektrischer Energie über Freileitungen.
- 9. Anlagen der Industrie zur Erzeugung von Strom, Dampf und Warmwasser.
- 10. Anlagen der Industrie zum Transport von Gas, Dampf und Warmwasser.
- 11. Oberirdische Speicherung von fossilen Brennstoffen und Erdgas.
- 12. Lagerung von brennbaren Gasen in unterirdischen Behältern.
- 13. Industrielles Pressen von Steinkohle und Braunkohle.
- 14. Anlagen zur hydroelektrischen Energieerzeugung.
- 15. Anlagen zur Nutzung von Windenergie zur Stromerzeugung (Windfarmen).
- 16. Anlagen, die für Folgendes bestimmt sind:
- – Erzeugung oder Anreicherung von Kernbrennstoffen;
- – Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe;
- – endgültige Beseitigung bestrahlter Kernbrennstoffe;
- – ausschließlich für die endgültige Beseitigung radioaktiver Abfälle;
- – ausschließlich für die (für mehr als 10 Jahre geplante) Lagerung bestrahlter Kernbrennstoffe an einem anderen Ort als dem Produktionsort;
- – Bearbeitung und Lagerung radioaktiver Abfälle;
soweit nicht durch Anhang I erfasst.
- 17. Steinbrüche, Tagebau oder Torfgewinnung, soweit nicht durch Anhang I erfasst.
- 18. Untertagebau, soweit nicht durch Anhang I erfasst.
- 19. Gewinnung von Mineralien durch Baggerung auf See oder in Flüssen.
- 20. Tiefbohrungen (insbesondere Bohrungen zur Gewinnung von Erdwärme, Bohrungen im Zusammenhang mit der Lagerung von Kernabfällen, Bohrungen im Zusammenhang mit der Wasserversorgung), ausgenommen Bohrungen zur Untersuchung der Bodenfestigkeit.
- 21. Oberirdische Anlagen zur Gewinnung von Steinkohle, Erdöl, Erdgas und Erzen sowie von bituminösem Schiefer.
- 22. Integrierte Hüttenwerke zur Erzeugung von Roheisen und Rohstahl, soweit nicht durch Anhang I erfasst.
- 23. Anlagen zur Herstellung von Roheisen oder Stahl (Primär- oder Sekundärschmelzung) einschließlich Stranggießen.
- 24. Anlagen zur Verarbeitung von Eisenmetallen (durch Warmwalzen, Schmieden mit Hämmern, Aufbringen von schmelzflüssigen metallischen Schutzschichten).
- 25. Eisenmetallgießereien.
- 26. Anlagen zur Gewinnung von Nichteisenrohmetallen aus Erzen, Konzentraten oder sekundären Rohstoffen durch metallurgische, chemische oder elektrolytische Verfahren, soweit nicht durch Anhang I erfasst.
- 27. Anlagen zum Schmelzen, einschließlich des Legierens von Nichteisenmetallen, darunter auch Wiedergewinnungsprodukte (Raffination, Gießen usw.), mit Ausnahme von Edelmetallen, soweit nicht durch Anhang I erfasst.
- 28. Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Metallen und Kunststoffen durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren.
- 29. Bau und Montage von Kraftfahrzeugen und Bau von Kraftfahrzeugmotoren.
- 30. Schiffswerften.
- 31. Anlagen für den Bau und die Instandsetzung von Luftfahrzeugen.
- 32. Bau von Eisenbahnmaterial.
- 33. Tiefen mit Hilfe von Sprengstoffen.
- 34. Anlagen zum Rösten und Sintern von Metallerzen.
- 35. Kokereien (Kohletrockendestillation).
- 36. Anlagen zur Zementherstellung.
- 37. Anlagen zur Herstellung von Glas einschließlich Anlagen zur Herstellung von Glasfasern.
- 38. Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe einschließlich Anlagen zur Herstellung von Mineralfasern.
- 39. Herstellung von keramischen Erzeugnissen durch Brennen, und zwar insbesondere von Dachziegeln, Ziegelsteinen, feuerfesten Steinen, Fliesen, Steinzeug oder Porzellan.
- 40. Anlagen zur Erzeugung von Chemikalien oder Behandlung von chemischen Zwischenerzeugnissen, soweit nicht durch Anhang I erfasst.
- 41. Herstellung von Schädlingsbekämpfungsmitteln und pharmazeutischen Erzeugnissen, Farben und Anstrichmitteln, Elastomeren und Peroxiden.
- 42. Anlagen zur Lagerung von Erdöl, petrochemischen und chemischen Erzeugnissen, soweit nicht durch Anhang I erfasst.
- 43. Erzeugung von Ölen und Fetten pflanzlicher und tierischer Herkunft.
- 44. Fleisch- und Gemüsekonservenindustrie.
- 45. Erzeugung von Milchprodukten.
- 46. Brauereien und Malzereien.
- 47. Süßwaren und Sirupherstellung.
- 48. Anlagen zum Schlachten von Tieren.
- 49. Industrielle Herstellung von Stärken.
- 50. Fischmehl- und Fischölfabriken.
- 51. Zuckerfabriken.
- 52. Industrieanlagen zur Herstellung von Papier und Pappe, soweit nicht durch Anhang I erfasst.
- 53. Anlagen zur Vorbehandlung oder zum Färben von Fasern oder Textilien.
- 54. Anlagen zum Gerben von Häuten und Fellen.
- 55. Anlagen zur Erzeugung und Verarbeitung von Zellstoff und Zellulose.
- 56. Erzeugung und Verarbeitung von Erzeugnissen aus Elastomeren.
- 57. Anlagen zur Herstellung künstlicher Mineralfasern.
- 58. Anlagen zur Wiedergewinnung oder Vernichtung von explosionsgefährlichen Stoffen.
- 59. Anlagen zur Gewinnung von Asbest und zur Herstellung von Erzeugnissen aus Asbest, soweit nicht durch Anhang I erfasst.
- 60. Tierkörperbeseitigungsanlagen.
- 61. Prüfstände für Motoren, Turbinen oder Reaktoren.
- 62. Ständige Renn- und Teststrecken für Kraftfahrzeuge.
- 63. Öl- oder Gaspipelines, soweit nicht durch Anhang I erfasst.
- 64. Chemikalienpipelines mit einem Durchmesser von mehr als 800 mm und einer Länge von mehr als 40 km.
- 65. Bau von Eisenbahnstrecken sowie von intermodalen Umschlaganlagen und Terminals, soweit nicht durch Anhang I erfasst.
- 66. Bau von Straßenbahnen, Stadtschnellbahnen in Hochlage, Untergrundbahnen, Hängebahnen oder ähnlichen Bahnen besonderer Bauart, die ausschließlich oder vorwiegend der Personenbeförderung dienen.
- 67. Bau von Straßen, einschließlich der Verlegung und/oder des Ausbaus bestehender Straßen, soweit nicht durch Anhang I erfasst.
- 68. Bau von Häfen und Hafenanlagen, einschließlich Fischereihäfen, soweit nicht durch Anhang I erfasst.
- 69. Bau von Wasserstraßen und Häfen für die Binnenschifffahrt, soweit nicht durch Anhang I erfasst.
- 70. Seehandelshäfen, mit Binnen- oder Außenhäfen verbundene Landungsstege zum Laden und Löschen, soweit nicht durch Anhang I erfasst.
- 71. Flusskanalisierungs- und Stromkorrekturarbeiten.
- 72. Bau von Flughäfen**) und Flugplätzen, soweit nicht durch Anhang I erfasst.
- 73. Abfallbeseitigungsanlagen (einschließlich Deponierung), soweit nicht durch Anhang I erfasst.
- 74. Anlagen zur Verbrennung oder chemischen Behandlung ungefährlicher Abfälle.
- 75. Lagerung von Eisenschrott, einschließlich Schrottfahrzeuge.
- 76. Schlammlagerplätze.
- 77. Grundwasserentnahme oder künstliche Grundwasserauffüllung, soweit nicht durch Anhang I erfasst.
- 78. Bauvorhaben zur Umleitung von Wasserressourcen von einem Flusseinzugsgebiet in ein anderes.
- 79. Abwasserbehandlungsanlagen.
- 80. Talsperren und sonstige Anlagen zum Aufstauen eines Gewässers oder zum dauernden Speichern von Wasser, soweit nicht durch Anhang I erfasst.
- 81. Bauten des Küstenschutzes zur Bekämpfung der Erosion und meerestechnische Arbeiten, die geeignet sind, Veränderungen der Küste mit sich zu bringen (zum Bei- spiel Bau von Deichen, Molen, Hafendämmen und sonstigen Küstenschutzbauten), mit Ausnahme der Unterhaltung und Wiederherstellung solcher Bauten.
- 82. Bau von Wasserfernleitungen.
- 83. Skipisten, Skilifte, Seilbahnen und zugehörige Einrichtungen.
- 84. Jachthäfen.
- 85. Feriendörfer und Hotelkomplexe außerhalb von städtischen Gebieten und zugehörige Einrichtungen.
- 86. Ganzjährig betriebene Campingplätze.
- 87. Freizeitparks.
- 88. Anlage von Industriezonen.
- 89. Städtebauprojekte, einschließlich der Errichtung von Einkaufszentren und Parkplätzen.
- 90. Landgewinnung am Meer.
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- *) Im Sinne dieses Protokolls gelten Kernkraftwerke und sonstige Kernreaktoren nicht mehr als solche Anlagen, wenn der gesamte Kernbrennstoff und andere radioaktiv kontaminierte Komponenten auf Dauer vom Standort der Anlage entfernt wurden.
- **) Im Sinne dieses Protokolls bedeutet „Flughafen“ einen Flughafen nach der Begriffsbestimmung des Abkommens von Chicago von 1944 zur Errichtung der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation – Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt – (Anhang 14).
Schlagworte
Bodenentwässerungsprojekt, Bodenbewässerungsprojekt, Primärschmelzung, Fleischkonservenindustrie, Fischmehlfabrik, Rennstrecke, Ölpipeline, Binnenhafen, Flusskanalisierungsarbeit
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2024
Gesetzesnummer
20006814
Dokumentnummer
NOR40119122
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