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Artikel 5 Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen – Protokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.7.2010

Artikel 5

Vorprüfung (Screening)

(1) Jede Vertragspartei bestimmt entweder durch Einzelfallprüfung oder durch Festlegung von Arten von Plänen und Programmen oder durch eine Kombination dieser beiden Ansätze, ob die in Artikel 4 Absätze 3 und 4 genannten Pläne und Programme voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt, einschließlich der Gesundheit, haben werden. Zu diesem Zweck berücksichtigt jede Vertragspartei in jedem Fall die in Anhang III aufgeführten Kriterien.

(2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die in Artikel 9 Absatz 1 genannten Umwelt- und Gesundheitsbehörden bei der Anwendung der in Absatz 1 genannten Verfahrensschritte konsultiert werden.

(3) Jede Vertragspartei bemüht sich in angemessenem Umfang darum, Möglichkeiten für die Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit bei der Vorprüfung (Screening) von Plänen und Programmen nach diesem Artikel vorzusehen.

(4) Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass die nach Absatz 1 gezogenen Schlussfolgerungen, einschließlich der Gründe für die Entscheidung, keine strategische Umweltprüfung vorzuschreiben, der Öffentlichkeit rechtzeitig zugänglich gemacht werden; dies kann durch öffentliche Bekanntmachung oder auf andere geeignete Weise, etwa durch elektronische Medien, erfolgen.

Schlagworte

Umweltbehörde

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2024

Gesetzesnummer

20006814

Dokumentnummer

NOR40119099

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