Artikel 25
Rücktritt
Eine Vertragspartei kann jederzeit nach Ablauf von vier Jahren nach dem Zeit- punkt, zu dem dieses Protokoll für sie in Kraft getreten ist, durch eine an den Ver- wahrer gerichtete schriftliche Notifikation von dem Protokoll zurücktreten. Der Rück- tritt wird am neunzigsten Tag nach Ein- gang der Notifikation beim Verwahrer wirksam. Ein solcher Rücktritt berührt nicht die Anwendung der Artikel 5 bis 9, 11 und 13 auf eine vor Wirksamwerden des Rücktritts bereits begonnene strategische Umweltprüfung nach diesem Protokoll sowie die Anwendung des Artikels 10 auf eine vor Wirksamwerden des Rücktritts bereits erfolgte Benachrichtigung oder ein davor gestelltes Ersuchen.
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2024
Gesetzesnummer
20006814
Dokumentnummer
NOR40119119
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