Artikel 8
Öffentlichkeitsbeteiligung
(1) Jede Vertragspartei sorgt für frühzeitige, rechtzeitige und effektive Möglichkeiten der Beteiligung der Öffentlichkeit bei einer strategischen Umweltprüfung von Plänen und Programmen zu einem Zeitpunkt, zu dem alle Optionen noch offen sind.
(2) Jede Vertragspartei stellt durch Verwendung elektronischer Medien oder anderer geeigneter Mittel sicher, dass der Entwurf eines Plans oder eines Programms und der Umweltbericht der Öffentlichkeit rechtzeitig zugänglich gemacht werden.
(3) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die betroffene Öffentlichkeit, darunter auch relevante Nichtregierungsorganisationen, für die in den Absätzen 1 und 4 genannten Zwecke bestimmt wird.
(4) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die in Absatz 3 genannte Öffentlichkeit innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit erhält, zum Entwurf eines Plans oder eines Programms sowie zum Umweltbericht Stellung zu nehmen.
(5) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Einzelheiten für die Information der Öffentlichkeit und die Konsultation der betroffenen Öffentlichkeit bestimmt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Dabei berücksichtigt jede Vertragspartei in angemessenem Umfang die in Anhang V aufgeführten Elemente.
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2024
Gesetzesnummer
20006814
Dokumentnummer
NOR40119102
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