Artikel 11
Entscheidung
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass bei der Annahme eines Plans oder eines Programms Folgendes gebührend berücksichtigt wird:
- a) die Schlussfolgerungen des Umweltberichts;
- b) die Maßnahmen zur Verhinderung, Verringerung oder Milderung der im Umweltbericht festgestellten nachteiligen Auswirkungen und
- c) die nach den Artikeln 8 bis 10 eingegangenen Stellungnahmen.
(2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass nach der Annahme eines Plans oder eines Programms die Öffentlichkeit, die in Artikel 9 Absatz 1 genannten Behörden und die nach Artikel 10 konsultierten Vertragsparteien davon unterrichtet werden und dass der Plan oder das Programm ihnen nebst einer zusammenfassenden Erklärung zugänglich gemacht wird, aus der hervorgeht, wie umweltbezogene, einschließlich gesundheitsbezogener, Erwägungen darin einbezogen wurden, wie die nach den Artikeln 8 bis 10 eingegangenen Stellungnahmen berücksichtigt wurden und welche Gründe nach Abwägung der geprüften vernünftigen Alternativen für seine Annahme ausschlaggebend waren.
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2024
Gesetzesnummer
20006814
Dokumentnummer
NOR40119105
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