Artikel 12
Überwachung (Monitoring)
(1) Jede Vertragspartei überwacht die erheblichen Auswirkungen der Durchführung der nach Artikel 11 angenommenen Pläne und Programme auf die Umwelt, einschließlich der Gesundheit, um unter anderem frühzeitig unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen zu ermitteln und um in der Lage zu sein, geeignete Abhilfemaßnahmen zu ergreifen.
(2) Die Ergebnisse der durchgeführten Überwachung sind in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften den in Artikel 9 Absatz 1 genannten Behörden sowie der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2024
Gesetzesnummer
20006814
Dokumentnummer
NOR40119106
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