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Artikel 24 Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen – Protokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.7.2010

Artikel 24

Inkrafttreten

(1) Dieses Protokoll tritt am neunzigsten Tag nach Hinterlegung der sechzehnten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 zählt eine von einer in Artikel 21 genannten Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration hinterlegte Urkunde nicht als zusätzliche Urkunde zu den von den Mitgliedstaaten der Organisation hinterlegten Urkunden.

(3) Für alle in Artikel 21 genannten Staaten oder Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die nach Hinterlegung der sechzehnten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde dieses Protokoll ratifizieren, annehmen, genehmigen oder ihm beitreten, tritt das Protokoll am neunzigsten Tag nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch den Staat oder die Organisation in Kraft.

(4) Dieses Protokoll gilt für Pläne, Programme, Politiken und Rechtsvorschriften, deren erster förmlicher Vorbereitungsakt nach Inkrafttreten dieses Protokolls erfolgt. Handelt es sich bei der Vertragspartei, in deren Hoheitsbereich die Vorbereitung eines Plans, eines Programms, einer Politik oder einer Rechtsvorschrift beabsichtigt ist, um eine Vertragspartei, auf die Absatz 3 Anwendung findet, so gilt dieses Protokoll nur für Pläne, Programme, Politiken und Rechtsvorschriften, deren erster förmlicher Vorbereitungsakt nach Inkrafttreten dieses Protokolls für die betreffende Vertragspartei erfolgt.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2024

Gesetzesnummer

20006814

Dokumentnummer

NOR40119118

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