Artikel 19
Änderungen des Protokolls
(1) Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses Protokolls vorschlagen.
(2) Vorbehaltlich des Absatzes 3 findet das in Artikel 14 Absätze 2 bis 5 des Übereinkommens festgelegte Verfahren für das Vorschlagen, Beschließen und Inkrafttreten von Änderungen des Übereinkommens auf Änderungen dieses Protokolls sinngemäß Anwendung.
(3) Für die Zwecke dieses Protokolls werden die für das Inkrafttreten einer Änderung erforderlichen drei Viertel der Vertragsparteien, die diese Änderung ratifiziert, genehmigt oder angenommen haben, auf der Grundlage der Anzahl der Vertragsparteien zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Änderung berechnet.
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2024
Gesetzesnummer
20006814
Dokumentnummer
NOR40119113
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