Artikel 20
Beilegung von Streitigkeiten
Die Bestimmungen des Artikels 15 des Übereinkommens über die Beilegung von Streitigkeiten finden auf dieses Protokoll sinngemäß Anwendung.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
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Beilegung von Streitigkeiten
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