Artikel 15
Verhältnis zu anderen internationalen Übereinkünften
Die einschlägigen Bestimmungen dieses Protokolls gelten unbeschadet des Übereinkommens der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen und des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten.
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2024
Gesetzesnummer
20006814
Dokumentnummer
NOR40119109
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