Artikel 14
Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens, die als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls dient
(1) Die Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens dient als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls. Die erste Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens, die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dient, wird spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Protokolls zusammen mit einer Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens einberufen, wenn eine Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens innerhalb dieser Frist anberaumt ist. Nachfolgende Tagungen der Vertragsparteien des Übereinkommens, die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dienen, finden zusammen mit den Tagungen der Vertragsparteien des Übereinkommens statt, sofern die Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens, die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dient, nichts anderes beschließt.
(2) Vertragsparteien des Übereinkommens, die nicht Vertragsparteien dieses Protokolls sind, können an jeder Sitzung der Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens, die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dienst, als Beobachter teilnehmen. Dient die Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls, so werden Beschlüsse im Rahmen dieses Protokolls ausschließlich von den Vertragsparteien dieses Protokolls gefasst.
(3) Dient die Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls, so wird jedes Mitglied des Büros der Tagung der Vertragsparteien, das eine Vertragspartei des Übereinkommens vertritt, die zu diesem Zeitpunkt nicht Vertragspartei dieses Protokolls ist, durch ein von den Vertragsparteien dieses Protokolls aus ihrer Mitte gewähltes anderes Mitglied ersetzt.
(4) Die Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens, die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dient, überprüft laufend die Durchführung dieses Protokolls; zu diesem Zweck
- a) überprüft sie die Konzepte und methodischen Ansätze für die strategische Umweltprüfung im Hinblick auf eine weitere Verbesserung der im Rahmen dieses Protokolls vorgesehenen Verfahren;
- b) tauscht sie Informationen über Erfahrungen mit der strategische Umweltprüfung und der Durchführung dieses Protokolls aus;
- c) erbittet sie gegebenenfalls die Dienste fachkundiger Gremien, die im Zusammenhang mit der Erfüllung der Zwecke dieses Protokolls über einschlägige Fachkenntnisse verfügen, und strebt eine Zusammenarbeit mit diesen an;
- d) setzt sie, wenn sie dies für notwenig erachte, zur Durchführung dieses Protokolls Nebengremien ein;
- e) prüft sie nötigenfalls Vorschläge zur Änderung dieses Protokolls und nimmt sie an;
- f) prüft und trifft sie zusätzliche Maßnahmen, einschließlich der nach diesem Protokoll und dem Übereinkommen gemeinsam durchzuführenden Maßnahmen, die sich zu Erfüllung der Zwecke dieses Protokolls als notwenig erweisen könnten.
(5) Die Geschäftsordnung der Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens findet im Rahmen dieses Protokolls sinngemäß Anwendung, sofern die Tagung der Vertragsparteien, die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dient, nicht durch Konsens etwas anderes beschließt.
(6) Die erste Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens, die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dient, prüft die Modalitäten für die Anwendung des Verfahrens zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen des Übereinkommens auf dieses Protokoll und nimmt diese Modalitäten an.
(7) In Zeitabständen, die von der Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens, die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dient, zu bestimmen sind, erstattet ihr jede Vertragspartei Bericht über die von der betreffenden Vertragspartei zur Durchführung dieses Protokolls ergriffenen Maßnahmen.
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