Zulassung zur Grundausbildung
§ 8
(1) Die jeweils zuständige (nachgeordnete) Dienstbehörde hat die in Betracht kommenden Bediensteten, soweit gemäß § 67 VBG eine gesetzliche Verpflichtung zur Absolvierung der Grundausbildung besteht, von Amts wegen zur Jv-Grundausbildung zuzulassen.
(2) Ist mit der Durchführung des Lehrgangs eine andere als die zulassende (nachgeordnete) Dienstbehörde betraut, so hat unter Einbeziehung des Bundesministeriums für Justiz eine entsprechende Abstimmung zu erfolgen.
(3) Die Jv-Grundausbildung ist innerhalb des nach den §§ 66 und 67 VBG in Verbindung mit § 138 BDG 1979 vorgesehenen Zeitraums abzulegen.
(4) Werden zu einem Jv-Grundausbildungslehrgang zugelassene Bundesbedienstete an der Teilnahme durch
- 1. ein Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz1979 (MSchG), BGBl. Nr.221,
- 2. eine Karenz nach dem MSchG, nach dem Väter-Karenzgesetz (VKG), BGBl. Nr.651/1989, nach §29b Abs.1 in Verbindung mit Abs.4 Z1 VBG, nach §29e VBG oder nach §75 Abs.1 BDG1979 in Verbindung mit §10 Abs.4 des Gehaltsgesetzes1956 (GehG), BGBl. Nr.54,
- 3. eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder dem VKG oder
- 4. eine Herabsetzung der Wochendienstzeit nach §50b BDG1979
gehindert, so sind sie zu dem der Beendigung der in Z 1 bis 4 angeführten Hinderungszeiträume unmittelbar folgenden Jv-Grundausbildungslehrgang zuzulassen.
(5) Nach Maßgabe der wirtschaftlichen, räumlichen und kapazitätsmäßigen Voraussetzungen kann die jeweils zuständige (nachgeordnete) Dienstbehörde mit Zustimmung der Bundesministerin für Justiz auch die Teilnahme von Bediensteten anderer Gebietskörperschaften oder anderer Zweige der Verwaltung an Grundausbildungslehrgängen nach dieser Verordnung genehmigen.
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