Stundenanzahl und notwendige Anpassungen
§ 15
(1) Die ausgewiesenen Stundenzahlen beinhalten die Wissensvermittlung einschließlich allfälliger Übungen. Überdies sind Phasen der Vertiefung (Vertiefungsmodule) vorgesehen.
(2) Um aktuellen Entwicklungen bei den Ausbildungserfordernissen insbesondere vor dem Hintergrund aktueller Rechts- und Organisationsentwicklungen Rechnung zu tragen, kann, soweit es sich um justizinterne Lehrgänge handelt und nicht ein Fall des § 6 vorliegt, die jeweilige (nachgeordnete) Dienstbehörde mit Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz aus pädagogischen und didaktischen Rücksichten, insgesamt jedoch höchstens im Ausmaß der Stundenreserve (§ 14 Abs. 3)
- 1. die Stundenzahlen für jedes Modul um jeweils bis zu 16 Stunden bzw. um jeweils bis zu zwei Ausbildungstage überschreiten,
- 2. die zeitliche Abfolge der genannten Ausbildungsinhalte, -module und -ziele sowie deren Schwerpunktsetzungen modifizieren und
- 3. Ausbildungsinhalte und -module modifizieren und gegebenenfalls ergänzen.
(3) Im Rahmen allfälliger Anpassungen nach Abs. 2 sind jedoch grundsätzlicher Aufbau und Zielsetzungen der Jv-Grundausbildung im Wesentlichen beizubehalten.
(4) Im Falle der Teilnahme Bediensteter anderer Justizbereiche (§ 4 Abs. 2) sind vom Bundesministerium für Justiz die – bezogen auf den jeweiligen Arbeitsplatz - allenfalls erforderlichen Anpassungen der Inhalte der modularen Ausbildung zu treffen.
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