vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 8 VersicherungsvermittlerV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.6.2010

4. Abschnitt

Versicherungsvermittlung bei Gewerblicher Vermögensberatung Fachliche Qualifikationserfordernisse

§ 8

Die fachliche Qualifikation zur Versicherungsvermittlung bezüglich Lebens- und Unfallversicherungen als Versicherungsagent oder als Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten im Rahmen des Gewerbes der Gewerblichen Vermögensberatung wird durch die Absolvierung des jeweils entsprechenden Teiles der Befähigungsprüfung für den Gewerblichen Vermögensberater bzw. eine entsprechend eingeschränkte Tätigkeit – je nach der Form - gem. § 4 Abs. 2 lit. c bis f bzw. § 6 Abs. 2 erfüllt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte