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§ 7 VersicherungsvermittlerV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.6.2010

Eingeschränktes Gewerbe

§ 7

Wenn das Gewerbe Versicherungsmakler und Beratung in Versicherungsangelegenheiten in einem auf bestimmte Zweige gemäß Anlage A zum VAG eingeschränkten Umfang ausgeübt werden soll, wird die fachliche Qualifikation durch die auf die geplante Einschränkung abgestimmte eingeschränkte Befähigungsprüfung für Versicherungsmakler und Beratung in Versicherungsangelegenheiten und zwar aus allgemeinem versicherungsspezifischem Grundwissen und spartenspezifischem Wissen, soweit für die konkreten Versicherungszweige nötig bzw. eine entsprechend eingeschränkte Tätigkeit gem. § 6 Abs. 2 erfüllt.

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