4. Abschnitt
Versicherungsvermittlung bei Gewerblicher Vermögensberatung Fachliche Qualifikationserfordernisse
§ 8.
Die fachliche Qualifikation zur Versicherungsvermittlung bezüglich Lebens- und Unfallversicherungen als Versicherungsagent oder als Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten im Rahmen des Gewerbes der Gewerblichen Vermögensberatung wird durch die Absolvierung des jeweils entsprechenden Teiles der Befähigungsprüfung für den Gewerblichen Vermögensberater bzw. eine entsprechend eingeschränkte Tätigkeit – je nach der Form - gem. § 4 Abs. 2 lit. c bis f bzw. § 6 Abs. 2 erfüllt.
Schlagworte
Lebensversicherung
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2026
Gesetzesnummer
20006794
Dokumentnummer
NOR40118327
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