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§ 16 PLH-Verordnung 2010

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2010

Kündigung des Vertrags

§ 16

Wenn vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die im Zusammenhang mit der Lagerhaltung bestehenden Vorschriften und Pflichten verstoßen wird und der festgestellte Verstoß geeignet ist, die Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit des Vertragsnehmers in Zweifel zu ziehen, hat die AMA den Vertrag mit dem Vertragsnehmer zu kündigen.

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