Kosten
§ 17
Wer über die Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts hinausgehend Probeentnahmen und Warenuntersuchungen verlangt, hat die dafür anfallenden Kosten zu tragen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Kosten
§ 17
Wer über die Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts hinausgehend Probeentnahmen und Warenuntersuchungen verlangt, hat die dafür anfallenden Kosten zu tragen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)