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Artikel 121 Weltpostverein – Allgemeine Verfahrensordnung (Bukarest 2004)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Artikel 121

Zweijahresbericht über die Tätigkeit des Vereins

Das Internationale Büro erstellt alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht des Vereins, der nach Genehmigung durch den Verwaltungsrat den Postverwaltungen, den Engeren Vereinen und der Organisation der Vereinten Nationen zugesendet wird.

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2020

Gesetzesnummer

20006771

Dokumentnummer

NOR40117615

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