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Artikel 122 Weltpostverein – Allgemeine Verfahrensordnung (Bukarest 2004)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Kapitel III

Verfahren zur Einbringung und Prüfung von Vorschlägen

Artikel 122

Verfahren zur Einbringung von Kongressvorschlägen

1. Vorbehaltlich der in Absatz 2 und 5 genannten Ausnahmen haben die Postverwaltungen der Mitgliedsländer bei Einbringung von Kongressvorschlägen aller Art die folgende Vorgangsweise zu beachten:

  1. a) zugelassen sind Vorschläge, die beim Internationalen Büro spätestens sechs Monate vor dem für die Eröffnung des Kongresses vorgesehenen Termin einlangen;
  2. b) redaktionelle Vorschläge, die erst während des sechsmonatigen Zeitraums vor Eröffnung des Kongresses eingebracht werden, bleiben unberücksichtigt;
  3. c) Vorschläge grundlegender Art, die beim Internationalen Büro zwischen sechs und vier Monaten vor Eröffnung des Kongresses einlangen, werden nur zugelassen, wenn sie von mindestens zwei Postverwaltungen unterstützt werden;
  4. d) Vorschläge grundlegender Art, die beim Internationalen Büro zwischen vier und zwei Monaten vor Eröffnung des Kongresses einlangen, werden nur zugelassen, wenn sie von mindestens acht Postverwaltungen unterstützt werden; später eintreffende Vorschläge bleiben unberücksichtigt;
  5. e) Unterstützungserklärungen müssen dem Internationalen Büro innerhalb derselben Fristen zugehen wie die Vorschläge, auf die sie sich beziehen.

2. Vorschläge zur Satzung bzw. zur Allgemeinen Verfahrensordnung müssen beim Internationalen Büro spätestens sechs Monate vor Eröffnung des Kongresses eintreffen; langen sie nach Ablauf dieser Frist, jedoch noch vor Kongresseröffnung, ein, können sie nur berücksichtigt werden, wenn dies der Kongress mit Zweidrittelmehrheit der vertretenen Länder beschließt und die Bedingungen nach Absatz 1 eingehalten werden.

3. Grundsätzlich darf jeder Vorschlag nur einen einzigen Zweck verfolgen und nur die durch diesen begründeten Änderungen beinhalten.

4. Redaktionelle Vorschläge sind von den einbringenden Postverwaltungen mit dem Vermerk „Proposition d’ordre rédactionnel“ (Vorschlag redaktioneller Art) zu versehen und vom Internationalen Büro jeweils unter einer Nummer mit dem Zusatz „R“ zu veröffentlichen. Vorschläge ohne den vorerwähnten Vermerk, die jedoch nach Meinung des Internationalen Büros nur redaktioneller Art sind, werden mit einer entsprechenden Anmerkung veröffentlicht; über die derartigen Vorschläge wird vom Internationalen Büro eine für den Kongress bestimmte Liste erstellt.

5. Das unter Absatz 1 und 4 vorgeschriebene Verfahren gilt weder für Vorschläge zur Geschäftsordnung der Kongresse noch für Abänderungsvorschläge zu bereits eingebrachten Vorschlägen.

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2020

Gesetzesnummer

20006771

Dokumentnummer

NOR40117616

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