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Artikel 123 Weltpostverein – Allgemeine Verfahrensordnung (Bukarest 2004)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Artikel 123

Verfahren zur Vorlage der Vorschläge zur Neufassung der Ausführungsbestimmungen auf Grund der vom Kongress gefassten Beschlüsse beim Rat für Postbetrieb

1. Die Ausführungsbestimmungen zum Weltpostvertrag und zum Abkommen über die Postzahlungsdienste werden vom Rat für Postbetrieb entsprechend den einschlägigen Kongressbeschlüssen erstellt.

2. Folgevorschläge betreffend die Änderungsvorschläge zum Vertrag oder zum Abkommen über die Postzahlungsdienste müssen dem Internationalen Büro gleichzeitig mit den bezüglichen Kongressvorschlägen zukommen. Sie können von der Postverwaltung eines einzigen Mitgliedslandes des Vereins ohne Unterstützung der Postverwaltungen anderer Mitgliedsländer eingereicht werden. Diese Vorschläge müssen spätestens einen Monat vor dem Kongress an alle Mitgliedsländer ausgesendet werden.

3. Alle anderen Vorschläge zu den Ausführungsbestimmungen, die vom Rat für Postbetrieb binnen sechs Monaten nach dem Kongress zum Zweck der Neufassung der Ausführungsbestimmungen geprüft werden müssen, sind beim Internationalen Büro spätestens zwei Monate vor dem Kongress einzureichen.

4. Von den Postverwaltungen der Mitgliedsländer unterbreitete Vorschläge betreffend die auf Grund der Kongressbeschlüsse vorzunehmenden Änderungen der Ausführungsbestimmungen müssen beim Internationalen Büro spätestens zwei Monate vor Beginn der Tagung des Rates für Postbetrieb einlangen. Diese Vorschläge sind allen Mitgliedsländern spätestens einen Monat vor der Tagung des Rates für Postbetrieb zuzuleiten.

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2020

Gesetzesnummer

20006771

Dokumentnummer

NOR40117617

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