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Artikel 27 – Änderungen des Übereinkommens Übereinkommen zur Verhütung des Terrorismus

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2010

Artikel 27 – Änderungen des Übereinkommens

1 Jede Vertragspartei, das Ministerkomitee des Europarats oder die Konsultationsrunde der Vertragsparteien kann Änderungen dieses Übereinkommens vorschlagen.

2 Alle Änderungsvorschläge werden den Vertragsparteien vom Generalsekretär des Europarats übermittelt.

3 Jede von einer Vertragspartei oder vom Ministerkomitee vorgeschlagene Änderung wird außerdem der Konsultationsrunde der Vertragsparteien übermittelt; diese legt dem Ministerkomitee ihre Stellungnahme zu dem Änderungsvorschlag vor.

4 Das Ministerkomitee prüft den Änderungsvorschlag und jede von der Konsultationsrunde der Vertragsparteien vorgelegte Stellungnahme und kann die Änderung genehmigen.

5 Der Wortlaut jeder vom Ministerkomitee nach Absatz 4 genehmigten Änderung wird den Vertragsparteien zur Annahme übermittelt.

6 Jede nach Absatz 4 genehmigte Änderung tritt am dreißigsten Tag nach dem Tag in Kraft, an dem alle Vertragsparteien dem Generalsekretär mitgeteilt haben, dass sie sie angenommen haben.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2021

Gesetzesnummer

20006768

Dokumentnummer

NOR40117581

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