Artikel 26 – Wirkungen des Übereinkommens
1 Dieses Übereinkommen ergänzt die zwischen den Vertragsparteien anwendbaren zwei- oder mehrseitigen Verträge oder sonstigen Übereinkünfte, einschließlich der folgenden Verträge des Europarats:
- – Europäisches Auslieferungsübereinkommen2, am 13. Dezember 1957 in Paris zur Unterzeichnung aufgelegt (SEV Nr. 24);
- – Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen 3, am 20. April 1959 in Straßburg zur Unterzeichnung aufgelegt (SEV Nr. 30);
- – Europäisches Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus 4, am 27. Jänner 1977 in Straßburg zur Unterzeichnung aufgelegt (SEV Nr. 90);
- – Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen5, am 17. März 1978 in Straßburg zur Unterzeichnung aufgelegt (SEV Nr. 99);
- – Zweites Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen, am 8. November 2001 in Straßburg zur Unterzeichnung aufgelegt (SEV Nr. 182);
- – Protokoll zur Änderung des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus, am 15. Mai 2003 in Straßburg zur Unterzeichnung aufgelegt (SEV Nr. 190).
2 Haben zwei oder mehr Vertragsparteien bereits eine Übereinkunft oder einen Vertrag über Fragen geschlossen, die in diesem Übereinkommen geregelt sind, oder haben sie ihre Beziehungen in diesen Fragen anderweitig geregelt oder sollten sie dies in Zukunft tun, so sind sie auch berechtigt, die Übereinkunft oder den Vertrag oder die entsprechenden Regelungen anzuwenden. Regeln Vertragsparteien ihre Beziehungen in den in diesem Übereinkommen geregelten Fragen jedoch anders als hierin vorgesehen, so tun sie dies in einer Weise, die zu den Zielen und Grundsätzen des Übereinkommens nicht in Widerspruch steht.
3 Unbeschadet des Ziels und Zwecks dieses Übereinkommens und seiner uneingeschränkten Anwendung gegenüber anderen Vertragsparteien wenden Vertragsparteien, die Mitglieder der Europäischen Union sind, in ihren Beziehungen untereinander die Vorschriften der Gemeinschaft und der Europäischen Union an, soweit es für die betreffende Frage Vorschriften der Gemeinschaft und der Europäischen Union gibt und diese auf den konkreten Fall anwendbar sind.
4 Dieses Übereinkommen lässt andere Rechte, Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten, die sich für eine Vertragspartei und für Einzelpersonen aus dem Völkerrecht, einschließlich des humanitären Völkerrechts, ergeben, unberührt.
5 Die Tätigkeiten von Streitkräften während eines bewaffneten Konflikts im Sinne des humanitären Völkerrechts, die von jenem Recht erfasst werden, sind von diesem Übereinkommen nicht erfasst; die Tätigkeiten, die Streitkräfte einer Vertragspartei in Erfüllung ihrer dienstlichen Pflichten ausüben, sind von diesem Übereinkommen ebenfalls nicht erfasst, soweit sie von anderen Regeln des Völkerrechts erfasst sind.
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2 Kundgemacht in BGBl. Nr. 320/1969.
3 Kundgemacht in BGBl. Nr. 41/1969.
4 Kundgemacht in BGBl. Nr. 446/1978.
5 Kundgemacht in BGBl. Nr. 296/1983.
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2021
Gesetzesnummer
20006768
Dokumentnummer
NOR40117580
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