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Artikel 16 – Nichtanwendbarkeit des Übereinkommens Übereinkommen zur Verhütung des Terrorismus

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2010

Artikel 16 – Nichtanwendbarkeit des Übereinkommens

Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung, wenn eine der nach den Artikeln 5 bis 7 und 9 umschriebenen Straftaten innerhalb eines einzigen Staates begangen wird, der Verdächtige Angehöriger dieses Staates ist und sich im Hoheitsgebiet dieses Staates befindet und kein anderer Staat nach Artikel 14 Absatz 1 oder 2 seine Gerichtsbarkeit begründen kann, wobei in solchen Fällen die jeweils zutreffenden Bestimmungen der Artikel 17 und 20 bis 22 Anwendung finden.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2021

Gesetzesnummer

20006768

Dokumentnummer

NOR40117570

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