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§ 14 QZV Chemie GW

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.3.2010

Aufhebung von Verordnungen

§ 14

Eine Verordnung gemäß § 33f Abs. 2, 3 oder 4 WRG 1959 ist außer Kraft zu setzen, wenn die Voraussetzungen für die Ausweisung eines Beobachtungs- oder voraussichtlichen Maßnahmengebietes ein Jahr lang nicht mehr vorliegen.

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