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§ 15 QZV Chemie GW

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.3.2010

Verschlechterungsverbot

§ 15

Die Durchführung der auf Grund dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen darf weder unmittelbar noch mittelbar zu einer Verschmutzung des Grundwassers führen.

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