Verschlechterungsverbot
§ 15
Die Durchführung der auf Grund dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen darf weder unmittelbar noch mittelbar zu einer Verschmutzung des Grundwassers führen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Verschlechterungsverbot
§ 15
Die Durchführung der auf Grund dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen darf weder unmittelbar noch mittelbar zu einer Verschmutzung des Grundwassers führen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)