Artikel 8: Inkrafttreten und Beendigung
(1) Für das Inkrafttreten dieses Protokolls bedarf es des Abschlusses der jeweiligen anwendbaren innerstaatlichen Verfahren durch die Vertragsparteien. Die Vertragsparteien werden danach Urkunden austauschen, aus denen sich ergibt, dass diese Verfahren abgeschlossen worden sind. Das Protokoll wird an dem Tag in Kraft treten, an dem das EU-US Auslieferungsabkommen in Kraft treten wird.
(2) Im Fall der Beendigung des EU-US Auslieferungsabkommens wird auch dieses Protokoll beendet und der Auslieferungsvertrag 1998 weiter angewendet. Dennoch können die Vertragsparteien vereinbaren, einige oder alle Bestimmungen dieses Protokolls weiter anzuwenden.
ZU URKUND DESSEN haben die von ihren Regierungen dazu ordnungsgemäß Bevollmächtigten dieses Protokoll unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Wien, am 20. Juli 2005, in zwei Ausfertigungen in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
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