Artikel 7: Zeitliche Geltung
Dieses Protokoll findet auf vor und nach seinem Inkrafttreten begangene Straftaten Anwendung.
Dieses Protokoll findet keine Anwendung auf Auslieferungsersuchen, die vor seinem Inkrafttreten gestellt wurden.
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2025
Gesetzesnummer
20006722
Dokumentnummer
NOR40116778
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