Artikel 6 Auslieferungs- und Überstellungsersuchen von Seiten mehrerer Staaten:
Gemäß Artikel 10 des EU-US Auslieferungsabkommens wird der folgende Text anstelle des Artikels 17 des Auslieferungsvertrages 1998 angewandt:
„Artikel 17
AUSLIEFERUNGS- UND ÜBERSTELLUNGSERSUCHEN VON SEITEN MEHRERER STAATEN
(1) Erhält der ersuchte Staat vom ersuchenden Staat und von einem oder mehreren anderen Staaten Ersuchen um die Auslieferung derselben Person, entweder wegen derselben Straftat oder wegen verschiedener Straftaten, so entscheidet die zur Behandlung zuständige Behörde des ersuchten Staates, welchem Staat die Person gegebenenfalls übergeben wird.
(2) Erhält die Republik Österreich ein Auslieferungsersuchen der Vereinigten Staaten von Amerika und ein Übergabeersuchen gemäß dem Europäischen Haftbefehl für dieselbe Person, entweder wegen derselben Straftat oder wegen verschiedener Straftaten, so entscheidet die zur Behandlung zuständige Behörde, welchem Staat die Person gegebenenfalls übergeben wird.
(3) Bei seiner Entscheidung nach den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels berücksichtigt der ersuchte Staat alle maßgeblichen Umstände, einschließlich, aber nicht beschränkt auf, folgende Umstände:
- a) ob die Ersuchen auf der Grundlage eines Vertrages gestellt wurden;
- b) die Orte der Begehung der einzelnen Straftaten;
- c) das jeweilige Interesse der ersuchenden Staaten;
- d) die Schwere der Straftaten;
- e) die Staatsangehörigkeit des Opfers;
- f) die Möglichkeit der Weiterlieferung zwischen den ersuchenden Staaten und
- g) die zeitliche Reihenfolge des Eingangs der Ersuchen der ersuchenden Staaten.“
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