Artikel 3: Übermittlung von Schriftstücken im Anschluss an die vorläufige Verhaftung
Gemäß Artikel 7 Absatz 1 des EU-US Auslieferungsabkommens wird dem Artikel 10 des Auslieferungsvertrages 1998 folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Wird die Person, um deren Auslieferung ersucht wird, vom ersuchten Staat in vorläufiger Auslieferungshaft gehalten, so kann der ersuchende Staat seiner Verpflichtung zur Übermittlung seines Auslieferungsersuchens und der dazugehörigen Schriftstücke auf diplomatischem Wege nach Absatz 1 dieses Artikels dadurch nachkommen, dass er das Ersuchen und die Schriftstücke der Botschaft des ersuchten Staates im ersuchenden Staat vorlegt. In diesem Fall gilt zum Zwecke der Anwendung der Fristen, die nach Artikel 13 Absatz 4 dieses Vertrages zu beachten sind, damit die betreffende Person in Haft gehalten werden kann, das Datum des Eingangs des Ersuchens bei der Botschaft als Datum des Eingangs beim ersuchten Staat.“
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