Artikel 2: Beglaubigung von Schriftstücken
Gemäß Artikel 5 Absatz 2 des EU-US Auslieferungsabkommens wird der Text des Artikels 10 Absatz 5 des Auslieferungsvertrages 1998 durch folgenden ersetzt:
„(5) Schriftstücke, die den Stempel oder das Siegel des Justizministeriums oder des für auswärtige Angelegenheiten zuständigen Ministeriums des ersuchenden Staates tragen, gelten in Auslieferungsverfahren im ersuchten Staat ohne weitere Bestätigung, Beglaubigung oder sonstige Legalisierung. „Justizministerium“ bedeutet für die Republik Österreich das Bundesministerium für Justiz, für die Vereinigten Staaten von Amerika das United States Department of Justice.“
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